Satzung

Satzung der Nicolas Born-Stiftung

§1

Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

(1)  Die Stiftung ist eine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lüchow (Wendland).

(2)  Zweck der Nicolas Born-Stiftung ist die Pflege und Förderung von weltoffener Literatur und Literaturwissenschaft im Geiste Nicolas Borns.

Diesen Satzungszweck soll die Stiftung in Zusammenarbeit mit der Niedersächsischen Stipendiatenstätte Künstlerhof Schreyahn, welche in Trägerschaft und Verwaltung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) steht, verfolgen. Die Einzelheiten regelt ein besonderer Kooperationsvertrag.

(3)  Die Stifterin und ihre Erben sowie die Organmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§2

Stiftungsvermögen und seine Anlage

Verwendung von Vermögenserträgen

(1)  Die Stiftung wird ausgestattet mit dem aus der Errichtungserklärung ersichtlichen Vermögen. Ferner wachsen dem Stiftungsvermögen weitere freiwillige Zuwendungen zu, die die Stifterin nach ihrem Ermessen der Stiftung zu machen sich vorbehalten hat, sowie Erträge und Zinsen aus dem vorhandenen Vermögen. Zuwendungen Dritter fließen dem Stiftungsvermögen zu, soweit derartige Leistungen hierfür bestimmt sind. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(2)  Das in Absatz 1 Satz 1 genannte Stiftungsvermögen bildet einen Kapitalgrundstock und ist in seinem Wert zu erhalten. Stiftungsvermögen außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten findet zur Erfüllung des Stiftungszweckes Verwendung. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen.

(3)  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §3

Leistungen

(1) Leistungen können gewährt werden für alle nach dem Stiftungszweck förderungswürdigen Maßnahmen oder Leistungen, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen.

(2)  Bewirkt werden Leistungen aufgrund einstimmiger Beschlüsse des Stiftungsvorstandes unter Berücksichtigung des § 9 der Satzung Aufgaben des Stiftungsrates und somit ggfs. nach Zustimmung durch den Stiftungsrat.

Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen auf der Grundlage des verabschiedeten Haushaltsplanes.

(3)  Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses in Aussicht stellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Er kann ferner nicht durch Berufung auf tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder ähnliche Fälle begründet werden.

§4

Organe

Organe der Stiftung sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) der Stiftungsrat
  3. c) der wissenschaftliche Beirat

 

§5

Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(1)  Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von längstens fünf Jahren gewählt. Dabei wird auch bestimmt, wer Vorsitzende/r und stellvertretende/ Vorsitzende/r ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(2)  Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

(3)  Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§6

Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

(2)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine beiden Mitglieder.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und bereitet Entscheidungen des Stiftungsrates vor. Er entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall bis zu einem Betrag von 2.500,00 €.

(4)  Der Vorstand hat 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Stiftungsrat vorzulegen.

 §7

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Der/Die Vorstandsvorsitzende beruft schriftlich den Vorstand nach Bedarf ein – mindestens einmal im Jahr – und leitet die Sitzungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; dabei ist der Beratungspunkt anzugeben.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)  Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 14 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.

(4)  Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§8

Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

(1)  Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern (a) ein unbefristet angestellter Vertreter oder eine unbefristet angestellte Vertreterin des Faches neuere deutsche Literaturwissenschaft einer niedersächsischen Universität b) Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg, c) Samtgemeinde Lüchow (Wendland). Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Mitglieder des Stiftungsrates werden auf unbestimmte Dauer berufen. Sie scheiden spätestens mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. Der erste Stiftungsrat wird von dem Stifter bestellt.

(2)  Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, und zwar für die Amtszeit von 5 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.

(3)  Mitglieder des Stiftungsrates können nur aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.

(4)  Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

Soweit der Stiftungsrat entsprechend des Stiftungsgeschäfts (a,b,c) aus Institutionen besteht, ist deren Tätigkeit zeitlich nicht begrenzt. Die jeweiligen Vertreter dieser Institutionen üben ihre Funktionen als Stiftungsräte während ihrer Amtszeit aus.

(5)  Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

(6)  Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§9

Aufgaben des Stiftungsrates

(1)  Der Stiftungsrat hat die Tätigkeiten des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

(2)  Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

  1. a) die Genehmigung/den Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes,
  2. b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Förderrichtlinien),
  3. c) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  5. e) die Feststellung des Jahresabschlusses (Beschluss über die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes),
  6. f) die Vergabe von Fördermitteln, die über 2.500,00 € hinausgehen sowie in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 6 Abs. 3)
  7. g) die Entlastung des Vorstandes,
  8. h) Die Wahl des Abschlussprüfers

Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

(3)  Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

 

§10

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1)  Der Stiftungsrat wird von seinem/r Vorsitzenden – bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der/die Vorsitzende des Vorstandes dies verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

(2)  Der Stiftungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)  Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 14 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates dem widerspricht.

(4)  Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§11

Wissenschaftlicher Beirat, seine Aufgaben, Stimmberechtigung

(1)  Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates beraten den Vorstand und den Stiftungsrat bei der Umsetzung von Vorhaben im Sinne des Stiftungszwecks. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

§12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§13

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen Niedersachsen.

§14

Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

(1)  Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines jeweils mit der Mehrheit aller Mitglieder gefassten Beschlusses sowohl des Vorstandes als auch des Stiftungsrates (Mehrheit jeweils in beiden Gremien erforderlich). Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

(2)  Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

Sie bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie der Zustimmung der Stifterin zu deren Lebzeiten. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

§15

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Samtgemeinde Lüchow (Wendland), bzw. deren Rechtsnachfolger, die es zweckgebunden zur ausschließlichen Förderung des Künstlerhofes Schreyahn, diese wiederum zur ausschließlichen Förderung von weltoffener Literatur und Literaturwissenschaft im Geiste Nicolas Borns zu verwenden hat.

Dabei sollen der Rat und die Interessen des Instituts für Geschichtswissenschaft und Literarische Kultur an der Leuphana Universität Lüneburg besonders berücksichtigt werden. Der Künstlerhof Schreyahn wird angewiesen, die Mittel ausschließlich zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecks der Stiftung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.